Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kuranstaltsordnung

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt () hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

a) die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;

b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;

c) die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

d) die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

e) eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

f) im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

g) Maßnahmen der Qualitätssicherung;

h) die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

i) das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten;

j) Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)