Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt () hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;
b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;
c) die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
d) die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
e) eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
f) im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
g) Maßnahmen der Qualitätssicherung;
h) die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
i) das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten;
j) Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
