Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrechnungsmöglichkeiten für die Alltagstauglichkeitsprüfung

(1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des begonnen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben des entspricht. Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls oder das Nichtbestehen des Moduls ist von der Prüferin oder vom Prüfer ( oder 4) durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen. gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)

(2) Bestätigungen über positiv abgeschlossene Ausbildungen im Sinn des gelten für das betreffende „Mensch-Hund-Gespann“ als Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß . (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)