3. Abschnitt Hundeabgabe
Abgabenverpflichtung
(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
2. ausgebildeten Assistenzhunden gemäß § 39a BBG,
3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.
