Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Hundeabgabe

Abgabenverpflichtung

(1) Auf Grund des und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2. ausgebildeten Assistenzhunden gemäß ,

3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.