Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

1. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;

2. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;

3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten () - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;

4. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;

5. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);

6. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

7. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;

8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;

9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des , die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des sind;

10. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.

(2) Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen ().