Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigungen

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:

1. für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen:

a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in

Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des

Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden

behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang

gemäß , 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in

Verbindung mit §§ 20 bis 23) des

Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

Rechtserwerbe gemäß bis 3, 5 und 6

des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ............... 20 Euro,

b) für jeden behandelten und abgeschlossenen

Rechtsvorgang gemäß , 5, 7 und 8 des

Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

Rechtserwerbe gemäß des

Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ................... 10 Euro;

2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

Landesgrundverkehrskommission:

für jeden behandelten und abgeschlossenen

Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von

Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.