Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.

(2) Der mittelfristige Finanzplan umfasst sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die investiven Einzelvorhaben mit ihren Folgewirkungen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist in Form des Ergebnishaushalts und des Finanzierungshaushalts auf Kontenebene auszuarbeiten. Für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans sind der Gesamthaushalt und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und mit dem Nachweis über die Investitionstätigkeit mit ihren Finanzierungskomponenten dem Gemeindevoranschlag anzuschließen.