6. ABSCHNITT
Sonstige Leistungen
Belohnung
(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
