Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. ABSCHNITT

Sonstige Leistungen

Belohnung

(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.