Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. UNTERABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Geschäftsordnung

(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:

1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für:

a) die Einberufung zur Sitzung der Gesundheitsplattform,

b) die Erstellung der Tagesordnung,

c) die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse;

2. Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;

3. Regelungen über Umlaufbeschlüsse;

4. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;

5. Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.

Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gelten die Erfordernisse des .

(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.

(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:

1. Regelungen über die gemeinsame Zuständigkeit der Co-Vorsitzenden für:

a) die Vorbereitung und Einberufung zur Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission,

b) die Erstellung der Tagesordnung;

2. Regelungen über die Leitung der Sitzungen;

3. Regelungen über die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

4. Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;

5. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;

6. Regelungen über Umlaufbeschlüsse;

7. Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.

Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt .

(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.

(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.