Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT

ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND GEODATENDIENSTE

Metadaten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen

1. der Anhänge I und II bis zum 3. Dezember 2010 und

2. des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.