Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeindeverbände
Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verordnung sind - soweit nichts anderes bestimmt - die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
