Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliches Gut

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.