4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den , 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den , 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.