Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Zuständigkeit der Organe der Gemeinde

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den , 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.