Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt bis 6 sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)