Gewährung einer Finanzzuweisung
(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2026 einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von 50 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung ist von den Gemeinden für investive Einzelmaßnahmen gemäß § 73b Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) zur Stabilisierung ihrer Haushalte oder zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a Oö. GemO 1990 zu verwenden.
