Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Fahrradausstattung und Nutzung

(1) Die Ausstattung des Fahrrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Fahrrad mit einem soliden Schloss zu sichern. (Anm: LGBl.Nr. 28/2026)

(2) Das Fahrrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Fahrrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie bzw. er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwachsenden Schäden. (Anm: LGBl.Nr. 28/2026)

(3) Das Fahrrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Fahrrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt. (Anm: LGBl.Nr. 28/2026)