Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

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Anzahl Verwendungsgruppe Dienstklassen

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1 B II-VII

2 B II-VI/N2-Laufbahn

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(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.