Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dienstpostenplanänderungen

(1) Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der im Bereich der Verwaltung eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des .

(2) Es bedarf keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinn des iVm. für nicht länger als drei Monate durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister bzw. sechs Monate durch den Gemeindevorstand aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.