Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Reihung der Dienstposten

(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:

1. Amtsleitung;

2. Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);

3. Bauwesen;

4. Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Melde-wesen, ...).

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden.