Dienstrechtliche Einreihung innerhalb des Dienstpostenplanrahmens
(1) Nach Rechtskraft des Dienstpostenplans kann der Gemeindevorstand im Rahmen des jeweils geltenden Dienstpostenplanrahmens die jeweilige neue Funktionslaufbahn (Einreihung) unter Heranziehung der Grundsätze des beschließen. Vor der Einreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(2) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe vorgenommene Einreihungen bleiben trotz Auflassung einer Dienstpostengruppe für den Zeitraum der Befristung unverändert aufrecht. Bei Ablauf der Befristung ist und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Verwendung nur auf einem Dienstposten nach den bis 27 erfolgen darf.
