Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.
