Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des (B-KUVG) entspricht:

1. die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die gemäß erklärt haben, dass sie ihre Funktion hauptberuflich ausüben, sowie

2. die Personen, die auf Grund einer in Z 1 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug nach diesem Landesgesetz haben.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2002, 75/2003, 99/2025)

(2) Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2003)

(3) Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)