Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

Auf jene Bürgermeister,

1. die unter fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder

2. nicht unter oder fallen,

ist bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt.