Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
Auf jene Bürgermeister,
1. die unter fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder
2. nicht unter oder fallen,
ist bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt.
