Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühr für amtliche Probenahmen in Betrieben gemäß , BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025, beträgt:

1. für die erste Herde 62,08 Euro,

2. für jede weitere Herde 31,04 Euro.

(2) Die Höhe der Gebühr für amtliche Kontrollen gemäß (Kontrolluntersuchungen) beträgt je Veterinärkontrolle 62,08 Euro.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhöht sich um einen Zuschlag für den Sachaufwand pro Herde, sofern keine hygienisch einwandfreie betriebseigene Kleidung oder Einmalkleidung zur Verfügung gestellt wird, in Höhe von 10 Euro pro Herde.