Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gutachten

Der (Die) Bedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.