3. ABSCHNITT
PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
Grundsätze
(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
1. die Aufnahme von Personen für eine befristete oder unbefristete Verwendung als Vertragsbedienstete(r);
2. die Besetzung freier Beamten-Dienstposten;
3. die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts;
4. die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands, des Verbandssekretärs (der Verbandssekretärin) eines Bezirksabfallverbands und des Geschäftsgruppenleiters (der Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 22.000 Einwohnern.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
1. die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;
2. die in der Stellenausschreibung angeführten besonderen Aufnahmevoraussetzungen;
3. das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch;
4. allfällige Tests und sonstige fachliche Begutachtungen;
5. die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation;
6. sonstige Umstände, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen () möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
