Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

Grundsätze

(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:

1. die Aufnahme von Personen für eine befristete oder unbefristete Verwendung als Vertragsbedienstete(r);

2. die Besetzung freier Beamten-Dienstposten;

3. die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts;

4. die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands, des Verbandssekretärs (der Verbandssekretärin) eines Bezirksabfallverbands und des Geschäftsgruppenleiters (der Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 22.000 Einwohnern.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

1. die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;

2. die in der Stellenausschreibung angeführten besonderen Aufnahmevoraussetzungen;

3. das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch;

4. allfällige Tests und sonstige fachliche Begutachtungen;

5. die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation;

6. sonstige Umstände, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.

(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen () möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)