3. ABSCHNITT
DISZIPLINARRECHT
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
