Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pragmatisierungshindernisse

Nicht pragmatisiert werden darf:

1. wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2. wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3. wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist;

4. wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren;

5. wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht.