Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach neu zu bestellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
