Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: , , , , mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall, und mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm.: LGBl.Nr. 54/2012, 90/2013, 76/2021)
