7. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
7. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)