Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)