Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel
(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
