Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. ABSCHNITT

SONSTIGE LEISTUNGEN

Belohnung

(1) Bediensteten können vom Gemeindevorstand in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.