Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3b. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE DES GEHALTSSCHEMAS KBP

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP

(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach abgegeben haben.

(2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

3.431,2

2

3.490,6

3

3.608,9

4

3.727,1

5

3.845,4

6

3.963,8

7

4.082,2

8

4.200,4

9

4.319,0

10

4.437,5

11

4.555,6

12

4.673,9

13

4.792,2

14

4.910,7

15

5.029,1

(3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 202,3 Euro.

(4) Den Leitern (Leiterinnen) von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

Euro

5

479,9

4

405,1

3

330,1

2

254,8

1

179,9

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 24,1 Euro je Gruppe.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023, 126/2023, 3/2025, 24/2026)