Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
