Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mitteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem (der) Bediensteten in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(2) Dem (Der) Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.