Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

Abnahme, Abnahmebefund

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)