Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.