Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl des Zentralpersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralpersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Zentralpersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Zentralpersonalausschuß jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.