Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Provisorische Einreihung

Für die provisorische Einreihung nach ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei

1. GD 16 der Entlohnungsgruppe a,

2. GD 19 der Entlohnungsgruppe b,

3. GD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2,

4. GD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5

gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Gemeinde(verbands)dienst nicht zur Anwendung gelangt.