Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönlichkeitsbildende Fortbildung

(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.

(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.