Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definitivstellungserfordernis nach

(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.

(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.

(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

1. Verwendungsgruppe C: Ausbildungstyp 1

2. Verwendungsgruppe B: Ausbildungstyp 2

3. Verwendungsgruppe A: Ausbildungstyp 3

(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)