Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung

(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:

1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;

2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.

(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt sinngemäß.