Finanzierung
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt sinngemäß.
