Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung
(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen den Regulierungsplan,
a) den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen,
b) die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.
