Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft

Soll eine Spezialteilung gemäß erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.