Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes muß die Agrarbehörde, wenn dies nicht schon gemäß geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)