Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Untersuchungsgebühr

(1) Die Höhe der Gebühr gemäß i.V. mit beträgt

1. für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß , BGBl. II Nr. 361/2007,

2. für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 14,50 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024, 86/2025)

(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:

1. je Schlachttag: 18,60 Euro,

2. je amtliche Kontrolle nach : 16,60 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024, 86/2025)