Mitwirkung sonstiger Organe
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden () und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
