Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung sonstiger Organe

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden () und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.