Pflichten der Gemeinde
Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Pflichten der Gemeinde
Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.