Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Gemeinde

Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.