Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Provisorische Einreihung

(1) Für die provisorische Einreihung nach ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei

1. LD 15 der Entlohnungsgruppe a

2. LD 18 der Entlohnungsgruppe b

3. LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2

4. LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5

gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt.