Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden - Begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2016/1191

Zentralbehörde

Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191

1. für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;

2. für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 über das Vorhandensein des aktiven bzw. passiven Wahlrechts gemäß der Oö. Kommunalwahlordnung.

(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)